· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Darauf sollten Chefärzte bei einer Aufhebungsvereinbarung achten
Von RA, FA MedR, FA ArbR, Dr. Bernhard Debong, Kanzlei Praxisrecht Dr. Fürstenberg & Partner, Heidelberg, praxisrecht.de
| Mit einer Aufhebungsvereinbarung kann ein Chefarztdienstverhältnis wirksam und rechtssicher beendet werden. Häufig geht die Initiative zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vom Krankenhausträger aus, aber auch der Chefarzt kann an einer Aufhebungsvereinbarung interessiert sein, wenn er z. B. ohne Bindung an Kündigungsfristen vorzeitig sein Arbeitsverhältnis aufgeben möchte. Worauf Chefärzte achten sollten, bevor sie eine Aufhebungsvereinbarung schließen, erläutert dieser Beitrag. |
Es gibt kein allgemeingültiges Muster
Aufhebungsvereinbarungen können nicht erzwungen werden. Sie sind daher das Ergebnis einer Einigung beider Vertragsparteien. Idealiter werden in einer solchen Vereinbarung nicht nur die Beendigung des Chefarztdienstverhältnisses, sondern auch die damit verbundenen Modalitäten geregelt. Die mit Abschluss einer solchen Vereinbarung erhoffte streitvermeidende und/oder streitbeendende Wirkung kann aber nur eintreten, wenn die regelungsbedürftigen Sachverhalte vollständig und sachgerecht in der Aufhebungsvereinbarung enthalten sind. Die Lebenssachverhalte sind vielgestaltig. Daher kann es auch kein allgemeingültiges Muster einer Aufhebungsvereinbarung geben. Gleichwohl gibt es Sachverhalte, auf die beim Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen mit Chefärzten geachtet werden sollte.
Diese formalen Anforderungen muss eine Aufhebungsvereinbarung erfüllen
Die Aufhebungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), d. h. Papier mit Unterschrift im Original. E-Mail, Telefax oder elektronische Form sind nicht ausreichend. Ein gerichtlich protokollierter Vergleich wahrt jedoch die Schriftform.
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