· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
EuGH: Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht immer eine bestimmte Religionszugehörigkeit fordern
von RA Benedikt Büchling und RA, FA für MedR Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Das sogenannte „kirchliche Selbstbestimmungsrecht“ erlaubt den Kirchen bestimmte arbeitsrechtliche Vorgaben für ihre Arbeitnehmer. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dieses Recht nun begrenzt: Die Kirchen dürfen eine Religionszugehörigkeit als Einstellungskriterium nur fordern, wenn dies für die Tätigkeit „objektiv geboten“ und verhältnismäßig ist. Ob diese Erfordernisse im Einzelfall gewahrt wurden, unterliegt der Kontrolle der Gerichte ( EuGH, Urteil vom 17.04.2018, Az. C-414/16 ). Die Entscheidung betrifft auch Chefärzte in kirchlichen Krankenhäusern. |
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall ging es um eine Frau, die sich erfolglos auf eine befristete Referentenstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. beworben hatte. Als Einrichtung der Evangelischen Kirche lud das Werk die Bewerberin wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein. Die Frau machte eine Diskriminierung aufgrund ihrer nicht vorhandenen Religionszugehörigkeit geltend und verlangte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der EuGH gab der Bewerberin Recht.
Entscheidungsgründe
Der EuGH stützte sich in seinem Urteil auf die EU-Richtlinie zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrichtlinie). Ob eine Kirche von dieser abweichen dürfe, hänge davon ab, ob zwischen der geforderten beruflichen Anforderung (z. B. Religionszugehörigkeit) und der Tätigkeit der ausgeschriebenen Stelle ein Zusammenhang bestehe. Dieser könne sich aus der Art der Tätigkeit (z. B. Mitwirkung an der Definition des Selbstverständnisses der betreffenden Kirche, Verkündigungsauftrag) oder aus den Umständen ihrer Ausübung, (z. B. glaubwürdige Vertretung der Kirche nach außen) ergeben. Entscheidend sei, wie nahe die Tätigkeit mit den Werten der Kirche zusammenhänge. Für eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung seien folgende Kriterien maßgeblich:
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