· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Kein Anspruch auf Mitunterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch einen Chefarzt
von Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Fachanwalt für Medizinrecht, und Rechtsanwalt Benedikt Büchling, beide Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Ein Arzt in Weiterbildung hat nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch darauf, dass sein Arbeitsendzeugnis im Sinne von § 109 Gewerbeordnung (GewO) von seinem Chefarzt unterzeichnet wird. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen mit Urteil vom 6. Februar 2015 (Az. 3 Sa 266/14, Abruf-Nr. 185470 ). |
Arbeitszeugnisse - die rechtliche Ausgangslage
Ein Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Sinn und Zweck des Zeugnisanspruchs ist es, dem Mitarbeiter die Bewerbung bei einem neuen Arbeitgeber zu ermöglichen und dort seinen beruflichen Werdegang sowie seine persönlichen und fachlichen Fähigkeiten nachzuweisen. Form und Inhalt des Zeugnisses müssen einen Rückschluss auf den Aussteller zulassen. Insoweit ist es nicht unerheblich, wer als Aussteller des Arbeitszeugnisses auftritt.
Abzugrenzen ist der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses, der aus dem Arbeitsverhältnis folgt, vom Anspruch auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses. Letzteres ist durch den Weiterbildungsbefugten zu erstellen und muss sich an den weiterbildungsrechtlichen Vorgaben der jeweiligen Ärztekammer orientieren (vgl. dazu Rommel, in: CB 01/2016, Seite 13).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses CB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig