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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Kein Anspruch auf Mitunterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch einen Chefarzt

    von Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Fachanwalt für Medizinrecht, und Rechtsanwalt Benedikt Büchling, beide Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Ein Arzt in Weiterbildung hat nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch darauf, dass sein Arbeitsendzeugnis im Sinne von § 109 Gewerbeordnung (GewO) von seinem Chefarzt unterzeichnet wird. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen mit Urteil vom 6. Februar 2015 (Az. 3 Sa 266/14, Abruf-Nr. 185470 ). |

    Arbeitszeugnisse - die rechtliche Ausgangslage

    Ein Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Sinn und Zweck des Zeugnisanspruchs ist es, dem Mitarbeiter die Bewerbung bei einem neuen Arbeitgeber zu ermöglichen und dort seinen beruflichen Werdegang sowie seine persönlichen und fachlichen Fähigkeiten nachzuweisen. Form und Inhalt des Zeugnisses müssen einen Rückschluss auf den Aussteller zulassen. Insoweit ist es nicht unerheblich, wer als Aussteller des Arbeitszeugnisses auftritt.

     

    Abzugrenzen ist der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses, der aus dem Arbeitsverhältnis folgt, vom Anspruch auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses. Letzteres ist durch den Weiterbildungsbefugten zu erstellen und muss sich an den weiterbildungsrechtlichen Vorgaben der jeweiligen Ärztekammer orientieren (vgl. dazu Rommel, in: CB 01/2016, Seite 13).