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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Leitender Oberarzt muss Bereitschaftsdienst auch ohne zusätzlichen Assistenzarzt leisten

    von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Mit Urteil vom 16. Oktober 2013 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter anderem entschieden, dass ein Leitender Oberarzt der Neurologie auch dann zur Ableistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet ist, wenn nicht zugleich ein anderer Arzt für die ärztliche Grundversorgung der Patienten in der Neurologie zur Verfügung steht (Az. 10 AZR 9/13, Abruf-Nr. 140626). |

     

    Der Fall

    Der Neurologe ist seit 1994 beim beklagten Krankenhausträger beschäftigt und wurde zuletzt auf Basis des TV-Ä/VKA vergütet. Ende 2008 leistete der Arzt mehrere Bereitschaftsdienste, ohne dass ein anderer Arzt in der Neurologie zugegen war. Während der Bereitschaftsdienste fielen, soweit Arbeitsleistung zu erbringen war, 80 Prozent assistenzärztliche Aufgaben und maximal 20 Prozent fachärztliche Aufgaben an. Der Neurologe meinte, zu diesen Tätigkeiten nicht verpflichtet zu sein, und verklagte den Krankenhausträger, es zu unterlassen, ihn zu Bereitschaftsdiensten einzuteilen, wenn nicht zugleich ein Assistenzarzt die Grundversorgung sicherstelle.

     

    Die Entscheidung

    Die Klage des Arztes blieb vor dem BAG erfolglos. Ein Anspruch auf einen weiteren grundversorgenden Arzt im Bereitschaftsdienst ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus dem TV-Ä/VKA. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz. Zwar seien diese Ruhepausen sicherzustellen. Dies erfordere aber nicht zwingend die vom Neurologen verlangte Beschäftigung eines weiteren Arztes im Bereitschaftsdienst.

     

    Auch aus dem TV-Ä/VKA lasse sich ein entsprechender Anspruch nicht ableiten. Es gehöre im Übrigen auch zur Aufgabe eines Leitenden Oberarztes, Bereitschaftsdienst zu leisten, da er positiv wie negativ den Regelungen des Tarifwerks unterfalle. Mit der Anordnung des Bereitschaftsdienstes habe der Träger auch keine geringerwertige als die vertraglich vereinbarte Leistung abgerufen. Die Grenzen des ihm zustehenden Weisungsrechts seien daher nicht überschritten.

     

    FAZIT | Das BAG äußert sich beiläufig auch zur streitbefangenen Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst. So kann es für den Krankenhausträger notwendig sein, Bereitschaftsdienst statt Rufbereitschaft anzuordnen, wenn ein Arzt aufgrund seines Wohnortes nicht in der Lage ist, eine vorgegebene Eintreffzeit nach Kontaktaufnahme einzuhalten. Wohnt ein Arzt, wie hier der Kläger, so weit von der Klinik entfernt, dass die Eintreffzeit (vorliegend 45 Minuten) nicht sicher eingehalten werden kann, hat der Träger das Recht und, so wird man es deuten müssen, die Pflicht, Bereitschaftsdienst anzuordnen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 10 | ID 42544634