· Fachbeitrag · Direktionsrecht
Ist eine 30-Minuten-Vorgabe zur Rufbereitschaft erlaubt?
beantwortet von RA, FA ArbR, MedR und HGR Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de
| FRAGE: „Als Chefarzt habe ich mit großem Interesse Ihre Beiträge zur Rufbereitschaft gelesen (CB 03/2022, Seite 10 und CB 05/2022, Seite 3). Das Thema holt gerade unsere Klinik ein. Aus Ihren Artikeln bleibt für mich aber dennoch einiges unklar. In unserem Krankenhaus hat die Geschäftsführung eine Dienstanweisung zur Rufbereitschaft eingeführt (s. u.). Darin wird eine Zeitvorgabe von 30 min gemacht. Wie sehen Sie diesen Sachverhalt aus juristischer Sicht (Zeitvorgabe vs. freie Wahl des Aufenthaltsorts bei Rufbereitschaft)? Wie sollen wir am besten damit umgehen, wenn der Wohnort des diensthabenden Facharztes ca. 30 bis 40 min von der Klinik entfernt ist und im Arbeitsvertrag keine Wohnortbegrenzung (bspw. 100 km) besteht?“ |
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„Die diensthabenden Fachärzte der Fachabteilungen der nachfolgend aufgeführten Fachabteilungen haben ihren Aufenthaltsort im Rahmen des fachärztlichen Ruf- bzw. Hintergrunddienstes so zu wählen, dass die Arbeitsaufnahme am Patienten innerhalb von 30 Minuten nach Information sichergestellt ist.“ |
Antwort: Ein einseitiges Bestimmungsrecht kann dem Arbeitgeber grundsätzlich durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in Bezug genommene AVR eingeräumt werden (siehe Ende dieses Beitrags). Um die vorliegende Leserfrage für den konkreten Einzelfall beantworten zu können, wäre daher eine tiefergehende Prüfung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen notwendig. Die o. g. Dienstanweisung dürfte einer arbeitsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten, wenn der Arbeitsvertrag bzw. die anzuwendenden Kollektivverträge nichts anderes regeln. Eine unbillige Weisung kann vorerst ‒ zur Vermeidung einer (außerordentlichen oder ordentlichen) Kündigung unter dem Vorbehalt einer arbeitsgerichtlichen Prüfung befolgt werden ( CB 11/2020, Seite 3 ).
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