· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst? Das gilt für sog. Hintergrunddienste nach § 9 TV Ärzte TdL
von RA Dr. Matthias Losert, Berlin, matthias-losert.de
| (Chef-)Ärzte in Krankenhäusern leisten regelmäßig Dienste auch außerhalb der arbeitsvertraglich geregelten Arbeitszeiten. Mit der Frage, wie diese Dienste zu vergüten sind, beschäftigen sich regelmäßig die Arbeitsgerichte. Wenn ein angestellter Oberarzt, für dessen Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag Ärzte (TV-Ärzte) der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gilt, sog. ärztlichen Hintergrunddienst leistet, ist dieser als Rufbereitschaft und nicht als Bereitschaftsdienst zu vergüten (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 25.03.2021, Az. 6 AZR 264/20 ). |
Hintergrund: Bereitschaftsdienst vs. Rufbereitschaft
Die Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst i. d. R. dadurch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen bestimmten Aufenthaltsort vorgibt. Gleichwohl muss der Arbeitgeber in der Lage sein, auf Abruf (z. B. telefonisch oder via Pieper) die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird i. d. R. geringer vergütet als Bereitschaftsdienst.
Sachverhalt
Im vor dem BAG entschiedenen Fall hatte ein Oberarzt versucht, eine Vergütungsnachforderung i. H. v. rund 40.000 Euro geltend zu machen. Streitig war, ob der vom Oberarzt abgeleistete sog. Hintergrunddienst nach § 9 des TV-Ärzte als Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft einzuordnen war. Bereitschaftsdienst wäre hier höher zu vergüten gewesen. Der Oberarzt war während seines Hintergrunddienstes verpflichtet, telefonisch erreichbar zu sein. Allerdings hatte er keine Vorgaben hinsichtlich seines Aufenthaltsorts oder der Zeitspanne, in der er seine Arbeit im Klinikum aufzunehmen hatte. Bei diesem Hintergrunddienst konnte es sowohl zu Einsätzen des Oberarztes im Klinikum als auch zu rein telefonischen Inanspruchnahmen kommen. Weiterhin musste der Oberarzt während des Hintergrunddienstes einen Aktenordner mitführen, um Transplantationsangebote der Stiftung Eurotransplant innerhalb von 30 Minuten bearbeiten zu können. Insgesamt leistete der Oberarzt in nur 4 Prozent aller Rufbereitschaftsstunden tatsächliche Arbeit.
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