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Sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht: Vorlage einer Bescheinigung aus dem Internet rechtfertigt ordentliche Kündigung
| Wird im Zuge der sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht ( CB 03/2022, Seite 6 ) dem Arbeitgeber eine aus dem Internet ausgedruckte Bescheinigung ohne vorherige ärztliche Untersuchung vorgelegt, ist eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck wies die Kündigungsschutzklage einer Krankenschwester ab (Entscheidung vom 18.04.2022, ohne Aktenzeichen, kostenlose-urteile.de , noch nicht rechtskräftig). |
Eine Krankenschwester hatte gegen ihre Arbeitgeberin geklagt. Die Klinik, hatte ihrer seit 2001 beschäftigten Mitarbeiterin im Januar 2022 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.07.2022 gekündigt. Grund: Die Krankenschwester hatte im Zuge der sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht eine Impfunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet vorgelegt. Ein Gepräch mit der bescheinigenden Ärztin, geschweige denn eine ärztliche Untersuchung, hatte zuvor nicht stattgefunden. Die Krankenschwester trug vor, die Bescheinigung sei nicht zu beanstanden. Nur das Gesundheitsamt könne eine ärztliche Untersuchung anordnen. Dem folgte das Gericht nicht. Zwar sei die fristlose Kündigung wegen der langen Beschäftigungszeit unverhältnismäßig, nicht aber die ordentliche Kündigung zum 31.07.2022. Wer eine Impfunfähigkeitsbescheinigung ohne vorherige ärztliche Untersuchung vorlege, verletze in schwerer Weise seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten und zerstöre jegliches Vertrauen. Denn die vorgelegte Bescheinigung erwecke den falschen Eindruck, dass eine ärztliche Untersuchung stattgefunden habe. § 20a Infektionsschutzgesetz sehe für eine solche Konstellation kein arbeitsrechtliches Kündigungsverbot vor.