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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Tarifvertrag Ärzte erlaubt Feiertagsvergütung auch anteilig als Gutschrift auf dem Stundenkonto

    von RA, FA MedR, ArbR und Handels- und GesR Benedikt Büchling, Hagen

    | Regelmäßig arbeiten Krankenhausärzte auch an Feiertagen. Wenn ein Feiertagsdienst auf einen Werktag fällt und der Arzt für seine Arbeit keinen Freizeitausgleich erhält, stehen ihm für jede geleistete Stunde 235 Prozent des auf eine Stunde heruntergebrochenen Tabellenentgelts seiner Entgeltgruppe im Tarifvertrag zu. Dabei erfüllt der Arbeitgeber auch dann seine vertragliche Pflicht, wenn er 135 Prozent als Zuschläge konkret auszahlt und 100 Prozent dem Stundenkonto gutschreibt. (Landesarbeitsgericht [LAG] Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.06.2024, Az. 3 Sa 15 öD/24). |

    Oberarzt klagt Vergütung geleisteter Feiertagsstunden ein

    Der Kläger, ein Oberarzt, ist bei dem beklagten Universitätsklinikum in Teilzeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35,25 Stunden (Fünf-Tage-Woche von Montag bis Freitag) beschäftigt. Seine durchschnittliche Soll-Arbeitszeit beträgt demnach 7,05 Stunden pro Tag. Für dieses Arbeitsverhältnis gilt der „Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und dem Marburger Bund Bundesverband“ in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 8 vom 25.08.2022 (im Folgenden: „TV-Ärzte“). Der Oberarzt ist zurzeit in Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 TV-Ärzte mit einem monatlichen Tabellenentgelt in Höhe von 7.831,42 Euro brutto eingestuft. Der auf eine Arbeitsstunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts entspricht 51,10 Euro brutto.

     

    Am Montag, den 31.10.2022, erbrachte der Oberarzt dienstplangemäß von 7:30 Uhr bis 20:00 Uhr eine Feiertagsschicht in Vollarbeit. Abzüglich seiner Pause erbrachte er an diesem Tag insgesamt 11 Stunden und 45 Minuten Arbeitsleistung (im Dezimalsystem: 11,75 Std.).