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  • · Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht

    Nachgeordnete Ärzte müssen Anweisungen und Handlungen ihrer Vorgesetzten hinterfragen

    von RA, FA MedR, ArbR und Handels- und GesR Benedikt Büchling, Hagen

    | Verstößt ein von einem vorgesetzten Arzt angeordnetes Vorgehen in der konkreten Behandlungssituation gegen medizinisches Basiswissen und begründet es erkennbar erhöhte Risiken, aber keine Vorteile für den Patienten, so sind nachgeordnete Ärzte verpflichtet, dieses Vorgehen kritisch zu hinterfragen (sog. Remonstrationspflicht, vgl. Ende des Beitrags). Andernfalls haften sie persönlich. Im Falle eines groben Behandlungsfehlers und der damit verbundenen Beweislastumkehr können sie sich nicht darauf berufen, auf Anordnung des vorgesetzten Arztes gehandelt zu haben (Oberlandesgericht [OLG] Köln Urteil vom 27.01.2025, Az.5 U 69/24). |

    Patientin verstirbt nach gynäkologischem Eingriff

    Eine Assistenzärztin im dritten Weiterbildungsjahr und eine Oberärztin der Gynäkologie operierten eine Patientin, nachdem bei ihr Hypermenorrhoe in Verbindung mit einem bekannten Uterus myomatosus diagnostiziert worden war. Bei dem Eingriff verstarb die Patientin, ohne seit Einleitung der Narkose das Bewusstsein wiedererlangt zu haben.

     

    • So lief der Eingriff im Detail ab
    • Zunächst erfolgte eine Kürettage des Gebärmutterhalses, gefolgt von einer mehrfachen Einführung des Hysteroskops. Dabei setzten die Ärztinnen ein monopolares Resektoskop ein, um einen vorhandenen Polypen vollständig zu entfernen. Als Spülmittel nutzten sie etwa 2,5 l destilliertes Wasser.
    • In der Folge kam es bei der Patientin zu einer Asystolie. Diese erforderte eine 25-minütige kardiopulmonale Reanimation durch das Team der Anästhesie. Nach Stabilisierung wurde die Patientin intubiert und zur weiteren Behandlung auf die interdisziplinäre Intensivstation verlegt.
    • Wegen des Verdachts auf eine intraabdominelle Blutung erfolgte eine Laparotomie, bei der etwa 1,5 l nicht geronnenes Blut in der Bauchhöhle abgesaugt wurden. Es zeigte sich eine Blutung am Ligamentum falciforme hepatis mit einem oberflächlichen Riss in der Leberkapsel. Das Ligament wurde reseziert und die Blutung an der Leberoberfläche gestillt.
    • Im Anschluss wurde die Patientin aufgrund der Reanimationsmaßnahmen prophylaktisch gekühlt und die intensivmedizinische Behandlung wurde fortgesetzt.
    • Da ein Hirnödem auftrat, wurde eine Therapie zur Hirndrucksenkung eingeleitet. Trotz neurochirurgischer und neurologischer Untersuchung wurde auf eine Verlegung in ein Krankenhaus der Maximalversorgung verzichtet.
    • Die Patientin verstarb schließlich an einem protrahierten Schock und Multiorganversagen.