· Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht
Nachgeordnete Ärzte müssen Anweisungen und Handlungen ihrer Vorgesetzten hinterfragen
von RA, FA MedR, ArbR und Handels- und GesR Benedikt Büchling, Hagen
| Verstößt ein von einem vorgesetzten Arzt angeordnetes Vorgehen in der konkreten Behandlungssituation gegen medizinisches Basiswissen und begründet es erkennbar erhöhte Risiken, aber keine Vorteile für den Patienten, so sind nachgeordnete Ärzte verpflichtet, dieses Vorgehen kritisch zu hinterfragen (sog. Remonstrationspflicht, vgl. Ende des Beitrags). Andernfalls haften sie persönlich. Im Falle eines groben Behandlungsfehlers und der damit verbundenen Beweislastumkehr können sie sich nicht darauf berufen, auf Anordnung des vorgesetzten Arztes gehandelt zu haben (Oberlandesgericht [OLG] Köln Urteil vom 27.01.2025, Az.5 U 69/24). |
Patientin verstirbt nach gynäkologischem Eingriff
Eine Assistenzärztin im dritten Weiterbildungsjahr und eine Oberärztin der Gynäkologie operierten eine Patientin, nachdem bei ihr Hypermenorrhoe in Verbindung mit einem bekannten Uterus myomatosus diagnostiziert worden war. Bei dem Eingriff verstarb die Patientin, ohne seit Einleitung der Narkose das Bewusstsein wiedererlangt zu haben.
|
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses CB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig