· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Unbillige Weisungen eines Trägers muss der Chefarzt nicht befolgen!
von RA, FA MedR und ArbR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Arbeitsrechtliche Weisungen eines Krankenhausträgers, die der Chefarzt für unwirksam hält, muss er nicht befolgen. Der Chefarzt kann deren Wirksamkeit arbeitsgerichtlich überprüfen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Weisungen haftungsrechtlich relevant sind und Auswirkungen auf die im Chefarztvertrag hinterlegten variablen Vergütungselemente haben. |
Sachverhalt
Der Chefarzt ist Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und bei dem Träger als Leiter der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beschäftigt. Sein Chefarztvertrag sieht neben einer Grundvergütung variable Vergütungsbestandteile in Form einer Beteiligungsvergütung für Wahlleistungen sowie eine Zielvereinbarungsregelung vor.
Die OP-Kapazität betrug 3,5 Säle pro Woche. Ihm persönlich war eine eigene Schreibkraft zugewiesen. In seinem Chefarztvertrag ist dazu geregelt, dass der Chefarzt den ärztlichen Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienst der Abteilung zu organisieren und sicherzustellen, und erforderlichenfalls auch an solchen Diensten selbst teilzunehmen hat. Daneben enthält der Chefarztvertrag eine sog. „Entwicklungsklausel“.
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