· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Unrechtmäßige Anordnung von Rufbereitschaft: Oberarzt erhält Bereitschaftsdienstvergütung!
von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Das Arbeitsgericht Würzburg hat mit aktuellem Urteil vom 28. Februar 2012 (Az: 3 Ca 519/11, Abruf-Nr. 121286 ) einem Oberarzt Recht gegeben, der sich gegen die Anordnung von Rufbereitschaft zur Wehr setzte, weil tatsächlich Bereitschaftsdienst geleistet würde. Die beklagte Klinikkette könne nach den tariflichen Vorgaben nur Rufbereitschaft anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Hier wurde der Oberarzt aber in jeder Rufbereitschaft zu längeren Einsätzen angefordert. Krankenhausärzte, die Rufbereitschaftsdienste leisten, sollten prüfen, ob sie diese Entscheidung gegebenenfalls für sich nutzbar machen können. |
Der Fall
Der klagende Oberarzt ist bei der beklagten Klinikkette beschäftigt. Er wurde regelmäßig zu „Rufbereitschaftsdiensten“ eingeteilt, während derer er jedoch jedes Mal zur Arbeit herangezogen wurde. Dabei handelte es sich auch nicht nur um Kurzeinsätze wie zum Beispiel Telefonate, sondern regelmäßig um Arbeitseinsätze, die weit über eine Stunde andauerten.
Nach der zugrunde liegenden tariflichen Regelung, die ähnlich auch in weiteren Tarifverträgen niedergelegt ist, kann Rufbereitschaft nur angeordnet werden, wenn die Arbeitsleistung „nur in Ausnahmefällen“ zu erbringen ist. Der Arzt argumentierte, mit dieser Beschränkung solle verdeutlicht werden, dass Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft im Grunde nicht zur Arbeit herangezogen würden, sondern im Wesentlichen die Zeit frei gestalten könnten.
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