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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Unter der Lupe:Der Dienstvertrag des Chefarztes (Teil 4)

    von FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Teil 4 der Beitragsreihe beleuchtet die in Chefarzt-Verträgen regelmäßig enthaltenen Regelungen zur Rufbereitschaft sowie zum Bereitschaftsdienst (siehe auch Beitrag auf Seite 9). Die Vereinbarungen zu diesem Aufgabenfeld sind meist ein heftig diskutierter Bereich in Vertragsverhandlungen. Auch in der späteren tatsächlichen Umsetzung kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen um diesbezügliche Pflichten des Chefarztes. Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Zusammenhänge. |

    Problemklausel: Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

    Eine Originalpassage aus einem Chefarzt-Vertrag zur Rufbereitschaft und zum Bereitschaftsdienst lautet wie folgt:

     

    • Original-Passage eines Chefarzt-Vertrages

    „Dem Chefarzt obliegt als Dienstaufgabe, den ärztlichen Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft der Abteilung im Rahmen der personellen Besetzung der Abteilung zu organisieren und selbst turnusmäßig an der Rufbereitschaft teilzunehmen. (...) Mit der vereinbarten Vergütung sind alle Aufgaben nach diesem Vertrag sowie Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit abgegolten. Ebenfalls abgegolten sind Anwesenheits- und Bereitschaftsdienste sowie Rufbereitschaftsdienste.“