Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Urteil: Befristung im Arbeitsvertrag einer Ärztin kann unwirksam sein

    von Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Fachanwalt für MedR, Wirtschaftsmediator, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Ist eine Ärztin mit Kenntnis des Arbeitgebers über mehr als einem Monat lang tätig, ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist. Dies entschied das Landesarbeitsgericht ( LAG) Köln (Urteil vom 5.8.2015, Az. 3 Sa 420/15, Abruf-Nr. 145916 ). |

     

    Klinikärztin unterzeichnete Arbeitsvertrag nach Beginn der Tätigkeit

    Eine Neuropädiaterin war von 2009 bis 2012 in der Klinik eines Landschaftsverbands angestellt, aber bereits mit halbem Umfang an ein Uniklinikum abgestellt. Im Juni 2012 erhielt die Ärztin ein Schreiben, wonach sie ab dem 1. Oktober 2012 befristet für zwei Jahre vollzeitig beim Uniklinikum als Oberärztin eingestellt werde - vorbehaltlich der körperlichen Eignung und der Zustimmung des Personalrats. Zu einer Unterzeichnung des ausgefertigten Vertrags kam es bis zum Oktober nicht, da eine Terminvereinbarung mit der Personalabteilung trotz mehrerer Versuche scheiterte.

     

    Erst Mitte November 2012 unterzeichnete die Ärztin einen bis zum 30. September 2014 befristeten Vertrag. Ungeachtet dessen war die Ärztin durchgängig für das Uniklinikum tätig. Mit ihrer Klage wollte die Ärztin festgestellt wissen, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. September 2014 unwirksam sei und daher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.