· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Urteil zu Freistellungsklauseln: Chefarzt sollte prüfen, ob die Freistellung in seinem Sinne ist
von Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Fachanwalt für Medizinrecht und Wirtschaftsmediator, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Schlummert eine „Freistellungsklausel“ im Arbeitsvertrag eines Chefarztes, ist damit zu rechnen, dass diese auch wirksam ist. Dies musste eine Chefärztin für Neurochirurgie erfahren, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterarbeiten wollte. Der Klinikträger stellt sie jedoch sofort nach Ausspruch der Kündigung frei - und bekam vor dem Landesarbeitsgericht Hamm Recht (Urteil vom 13.2.2015, Az. 18 SaGa 1/15, Abruf-Nr. 177255 ). |
Der Fall: Freistellung von über einem halben Jahr
Einer Chefärztin für Neurochirurgie wurde Ende November 2014 ordentlich gekündigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30. Juni 2015. Anlass der Kündigung: Die Chefärztin stritt sich mit dem neu eingestellten Chefarzt für Orthopädie und Unfallchirurgie darüber, wer für die bei Patienten vorzunehmenden Wirbelsäulen-Operationen zuständig ist.
Der Klinikträger stellte die Chefärztin ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung von ihrer Arbeit frei. Er verwies auf eine „Freistellungsklausel“ im Arbeitsvertrag. Nach dieser Klausel war der Klinikträger im Fall einer Kündigung berechtigt, die Chefärztin freizustellen; er musste allerdings die Bezüge weiterzahlen und restliche Urlaubsansprüche anrechnen.
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