01.09.2021 · Fachbeitrag · Arzneimittelwerbung
LG München: Frischzellentherapie „bedenkliches Arzneimittel“ i. S. d. § 5 Abs. 1 AMG
| Frischzellen, die teilweise aus tierischen Zellen hergestellt werden, können als „bedenkliche Arzneimittel“ i. S. d. § 5 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) anzusehen sein. Die Bewerbung einer entsprechenden Behandlungsmethode ist daher unzulässig (Landgericht [LG] München I, Endurteil vom 27.11.2020, Az. 1 HK O 18008/19; nicht rechtskräftig). Das Urteil ähnelt einer Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), das einem Chefarzt die Fortführung einer Frischzellentherapie verboten hatte (BVerwG, Urteil vom 20.12.2019, Az. 3 B 20/19, Fallbesprechung im CB 07/2020, Seite 11). |
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