· Fachbeitrag · Arzthaftung
Aufklärung bei minderjährigen Patienten: Worauf müssen Chefärzte hierbei achten?
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Rainer Hellweg, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de
| Bei minderjährigen Patienten gelten rechtliche Besonderheiten im Hinblick auf die Aufklärung. Dies betrifft nicht nur Kinderärzte, sondern auch Chefärzte aller chirurgischen Disziplinen, die Kinder operieren. Um eine Haftung wegen eines Aufklärungsfehlers zu vermeiden, sollte der Chefarzt sicherstellen, dass die erforderlichen Standards in seiner Abteilung eingehalten werden. Worauf zu achten ist, zeigt der folgende Artikel auf. |
Grundsatz: Beide Elternteile müssen einwilligen
Bei Kindern ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Eltern aufgeklärt werden und in die Behandlung einwilligen. Dies betrifft in aller Regel unter 14-jährige Patienten, denn sie können aus rechtlicher Sicht nicht selbst einwilligen. Nur in absoluten Ausnahmefällen sprechen ihnen die Gerichte eine Einwilligungsfähigkeit zu.
Ausnahme bei Eil- und Notfällen
Grundsätzlich müssen beide Elternteile einem Eingriff zustimmen, Ausnahmen bestehen zum Beispiel bei Eil- und Notfällen. Wird der Minderjährige jedoch nur von einem Elternteil in die Klinik begleitet, darf der Arzt regelmäßig davon ausgehen, dass dieser eine Elternteil auch zur alleinigen Einwilligung in den Heileingriff ermächtigt ist.
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