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  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Die Haftung des einzelnen Arztes für die labormedizinische Versorgung im Krankenhaus

    von RA und FA MedR Dr. Kyrill Makoski, Möller und Partner, Düsseldorf

    | Noch immer erfolgen in manchen Krankenhäusern bestimmte - risikoträchtige - Behandlungen, ohne dass das Krankenhaus die eigentlich dafür notwendige Ausstattung besitzt. In diesen Fällen können neben dem Krankenhausträger auch die beteiligten Ärzte haften (z. B. unter dem Aspekt des Übernahmeverschuldens). Der folgende Beitrag erläutert die Risiken für den einzelnen Arzt am Beispiel der labormedizinischen Versorgung. |

    Qualität der Labormedizin ist strukturabhängig

    Je nach Versorgungsgrad (vorgehaltene Fachgebiete, Intensität der angebotenen Behandlungen) reicht die Spannweite der Krankenhäuser von Krankenhäusern der Grundversorgung (z. B. „kleine Landkrankenhäuser“) bis zu Maximalversorgern (z. B. Universitätskliniken). Vor allem kleinere Grundversorger halten oft kein eigenes Labor mehr vor. Sie lagern labormedizinische Leistungen an niedergelassene Laborärzte oder andere Krankenhäuser aus. Vor Ort werden nur noch Grunddiagnosen durch automatische Geräte (Point of Care-Testing [POCT]) erbracht. Maximalversorger verfügen i. d. R. über Labore, die praktisch alle notwendigen Untersuchungen selbst vornehmen können. Dort ist auch die ständige Versorgung mit laborärztlicher Expertise sichergestellt.

    Unzureichende Ausstattung verstößt gegen § 630a Abs. 2 BGB

    Nach § 630a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss ein Arzt den Patienten nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards versorgen. Reicht die Ausstattung bzw. die Qualifikation nicht aus, um diese Standards zu erfüllen, liegt ein schuldhaftes Handeln vor. Der Krankenhausträger ist verpflichtet, das Vorhandensein entsprechend qualifizierten Personals und die Einhaltung des apparativen Standards zu gewährleisten (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 26.11.1991, Az. VI ZR 389/90). Fehlt solches und kommt es dann zu einem Schaden des Patienten, wird vermutet, dass die fehlerhafte Ausstattung und/oder Befähigung für diesen Schaden verantwortlich war (§ 630h Abs. 4 BGB).