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  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Dokumentationssoftware veraltet? Arzt haftet!

    von RA Kristian Schwiegk LL. M, Voß.Partner, Münster, voss-medizinrecht.de

    | Die Verwendung von Software, bei der nachträgliche Änderungen in der Patientendokumentation nicht kenntlich gemacht werden, ist unzulässig. Den dokumentierten Behandlungen oder sonstigen Maßnahmen kann keine Indizwirkung für ein tatsächliches Erbringen zugesprochen werden (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 27.04.2021, Az. VI ZR 84/19 ). Das Urteil erging zwar gegen eine niedergelassene Augenärztin, ist aber auch für Chefärzte als Verantwortliche für die Krankenhausabteilung relevant. |

    Gegenstand der Entscheidung

    Ein Patient verklagte seine Augenärztin. Er begehrte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers. Eine Untersuchung in der Augenarztpraxis hatte lediglich eine altersbedingte Glaskörpertrübung ergeben. Ein Termin zur Wiedervorstellung war nicht vereinbart worden. Ein Optiker hatte später einen Riss, die Augenärztin eine Ablösung der Netzhaut festgestellt. Auf Empfehlung der Augenärztin hatte sich der Patient stationär behandeln lassen. Im weiteren Verlauf waren Komplikationen aufgetreten, die zur Erblindung des Patienten auf dem betroffenen Auge geführt hatten.

     

    Vor Gericht war vor allem streitig, ob beim ursprünglichen Untersuchungstermin auch eine Pupillenerweiterung durchgeführt worden war: Der Patient war im Vorfeld des Termins über eine solche, die Sehkraft einschränkende Untersuchung informiert worden. Auch die elektrische Patientendokumentation enthielt den Eintrag „Pup. in medikam. Mydriasis“. Allerdings ließ die Software die Möglichkeit zu, Einträge ohne Kennzeichnung nachträglich zu verändern. Die Ehefrau des Klägers bekundete als Zeugin, dass die Sehkraft ihres Mannes nach der Behandlung nicht beeinträchtigt gewesen sei. Er sei selbst in seinem eigenen Pkw von der Praxis zurück nach Hause gefahren.