15.11.2018 · Fachbeitrag · Arzthaftung
Haftungsrechtlich wird kein „Chefarztstandard“ geschuldet!
| Im Zusammenhang mit der Prüfung eines Behandlungsfehlers schuldet ein Chefarzt keinen besonderen „Chefarztstandard“, der über den Facharztstandard hinausgeht (Oberlandesgericht [OLG] Köln, Beschluss vom 22.01.2018, Az. 5 U 101/17). |
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