28.04.2014 · Fachbeitrag · Arzthaftung
Unvollständig dokumentiertes Aufklärungsgespräch: Arzt bekam vor Gericht trotzdem Recht
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 28. Januar 2014 Stellung genommen, wie Inhalte eines Aufklärungsgesprächs bewiesen werden können. Demnach können Ärzte auch für den Fall, dass Aufklärungsbögen als schriftliches Beweismittel zur Verfügung stehen, den Inhalt des Aufklärungsgesprächs durch glaubhafte Schilderung einer ausnahmslosen Aufklärungsroutine belegen (Az. VI ZR 143/13, Abruf-Nr. 140750 ). |
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