· Fachbeitrag · Arzthaftung
Wie viel Haftungsverantwortung tragen Konsiliarärzte?
von Dr. Christina Thissen, FAin MedR, Münster, voss-medizinrecht.de
| Insbesondere kleinere Krankenhäuser verfügen oft nicht in jeder Fachdisziplin über klinikeigenes Personal und müssen zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags dementsprechend regelmäßig auf die Expertise klinikexterner Fachärzte als Konsiliarärzte zurückgreifen. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, wer für Fehler des Konsiliararztes haftet. Für Chefärztinnen und Chefärzte ist diese Frage von doppelter Bedeutung: Zum einen können sie sich bei Fehlern von Konsiliarärzten, die sie hinzuziehen, zumindest dem Vorwurf eines Organisationsverschuldens aussetzen (vgl. CB 05/2014, Seite 13 ), zum anderen können sie selbst von anderen Häusern konsiliarisch hinzugezogen werden. |
Honorar- oder Konsiliararzt? Es gilt der „gelebte Vertrag“!
Es ist zunächst klar abzugrenzen, ob der hinzugezogene Arzt honorar- oder aber konsiliarärztlich tätig ist. In der Praxis ist den Beteiligten der Unterschied häufig nicht klar. Hinter so mancher als „Konsiliarvertrag“ betitelten Vereinbarung verbirgt sich tatsächlich ein Honorararztmodell. Da ein Gericht nicht auf die Bezeichnung, sondern den gelebten Inhalt schaut, kann es im Streitfall zu einem bösen Erwachen kommen. Sollten Sie einen „Konsiliararztvertrag“ haben, so lohnt sich ggf. eine inhaltliche Prüfung.
Es gibt weder eine Legaldefinition noch eine eigene gesetzliche Haftungsregelung für die besondere Konstellation des Konsils. Die Rechtsprechung definiert den Konsiliararzt als Arzt, der in einem konkreten Behandlungsfall während eines stationären Aufenthalts vom behandelnden Klinikarzt zur Untersuchung hinzugezogen wird. Anders als der Honorararzt wird er aber dabei nur rein diagnostisch tätig und unterbreitet dem behandelnden Arzt lediglich Behandlungsvorschläge (zur Abgrenzung Honorar- und Konsiliararzt vgl. auch CB 02/2020, Seite 11 f.).
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