· Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht
Auch für grobe Fehler von Nachbehandlern wird gehaftet!
von FA für MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Wird aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein Folgeeingriff erforderlich und passiert hierbei ein (erneuter) Kunstfehler, hat der erstbehandelnde Arzt auch für die dadurch verursachten Folgen zu haften. Dies gilt selbst dann, wenn der zweite Behandlungsfehler als grob einzustufen ist (Oberlandesgericht [OLG] Hamm, Urteil vom 15.11.2016, Az. 26 U 37/14, Urteil unter www.dejure.org ). |
Sachverhalt
In dem Fall des OLG Hamm ging es um eine Patientin, die wegen einer Magenanomalie in der Klinik operiert werden musste. Diese Operation sei mangels hinreichender Fixation des Magens fehlerhaft erfolgt - so der Vorwurf der Patientin. Es schloss sich ein Leidensweg mit zahlreichen Krankenhausaufenthalten und weiteren erforderlichen Operationen an. So mussten Fundusteile reseziert, der gastroösophageale Übergang erweitert, mehrere Magen(teil)resektionen sowie eine Bauchdecken- und Narbenrevision vorgenommen werden. Die Abschlussoperation beinhaltete schließlich eine Laparotomie, offene Adhäsiolyse, Aufhebung der Gastropexie sowie eine hintere untere Gastrojejunostomie nach Roux-Y.
All dies wäre ihr erspart geblieben, wenn die Erst-OP nicht mangelhaft gewesen wäre - so die Patientin. Sie forderte daher Schadenersatz und Schmerzensgeld für alle erlittenen Schäden sowie Beeinträchtigungen.
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