· Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht
Aufklärung in besonderen Situationen: Methodenwahl und Behandlungsalternativen
von RA und FA MedR Dr. Rainer Hellweg, M.mel., Hannover
| Wenn es unterschiedliche Behandlungswege gibt, ist die Methodenwahl grundsätzlich Sache des behandelnden Arztes. Gleichwohl können in dieser Situation besondere Aufklärungsanforderungen bestehen. Dass diese aber nicht überdehnt werden dürfen, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Urteil vom 09.01.2018, Az. 26 U 21/17). Der folgende Artikel erörtert, was Ärzte bei der Aufklärung beachten müssen, wenn mehrere Behandlungsalternativen vorliegen. |
Sachverhalt
Eine 61-jährige Patientin klagte gegen eine Krankenhausärztin und den Krankenhausträger. Bei der Patientin sollte ein Herdbefund der linken Brust abgeklärt werden. Die Krankenhausärztin riet zu einer Exzision des betroffenen Gewebes im Wege der offenen Biopsie. Die Patientin hatte sich derartigen Behandlungen bereits früher unterzogen und willigte ein. Die Exzision erfolgte, wie vereinbart, als offene Biopsie. Im Jahr darauf zeigte sich erneut ein Herdbefund in der linken Brust. Diesen ließ die Patientin mittels Stanzbiopsie abklären. Der Befund ergab ein regressiv verändertes Papillom. Die Patientin ließ das betroffene Gewebe in einer anderen Klinik entfernen. Dabei kam es zu einer Entzündung und erheblichen Wundheilungsstörungen.
Die Patientin verklagte die im Rahmen der ersten Krankenhausbehandlung tätig gewordene Ärztin sowie den Krankenhausträger. Zum Vorwurf machte sie sowohl Behandlungs- als auch Aufklärungsfehler. Eine offene Biopsie sei seinerzeit kontraindiziert gewesen. Zudem sei sie nicht über die Möglichkeit aufgeklärt worden, den Befund mittels Stanzbiopsie abklären zu lassen. Erst aufgrund der fehlerhaften ersten Krankenhausbehandlung seien die Folgebehandlungen notwendig geworden. Das OLG Hamm wies die Klage ab.
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