· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Die Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht
von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Häufig werden in Arzthaftungsprozessen von Patientenseite (vermeintliche) Aufklärungsfehler gerügt. Das liegt daran, dass auf diesem Wege Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend gemacht werden können, ohne einen Behandlungsfehler darlegen zu müssen. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung setzen die Gerichte bisweilen zulasten der Behandlerseite recht hoch an. Dass dies aber auch Grenzen hat, zeigen aktuelle Urteile. Dieser Beitrag erläutert, worüber aufzuklären ist und wann auf Behandlungsalternativen hingewiesen werden muss. |
Erforderlicher Umfang der Aufklärung ‒ juristische Formel „im Großen und Ganzen“
Ärztliche Heileingriffe bedürfen immer der Einwilligung des Patienten, um rechtmäßig zu sein. Eine wirksame Einwilligung des Patienten wiederum setzt dessen vorherige ordnungsgemäße Aufklärung durch den Behandler voraus. Dies folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten.
Im Rahmen des Aufklärungsgesprächs müssen dem Patienten nach dem Patientenrechtegesetz ‒ d. h. konkret nach § 630e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ‒ Chancen und Risiken umfassend erläutert werden. Die in Betracht kommenden Risiken müssen jedoch nicht exakt medizinisch beschrieben werden. Es genügt vielmehr, den Patienten „im Großen und Ganzen“ über Vor- und Nachteile der Behandlung aufzuklären. Dem Patienten soll dadurch eine allgemeine Vorstellung vom Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden. Dabei darf der Behandler weder verschlimmern noch beschönigen, er muss den Patienten „schonungslos“ aufklären, wie die Gerichte es einfordern.
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