04.07.2016 · Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht
Behandlungsfehler durch Unterlassen? – Medizinischer Standard ist entscheidend
| Wer als Arzt eine Maßnahme unterlässt, die „zwingend“ geboten ist, begeht einen Behandlungsfehler. Ein solcher liegt aber schon dann vor, wenn die unterbliebene Maßnahme im Behandlungszeitpunkt dem aktuellen medizinischen Standard zuwiderläuft. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss vom 22. Dezember 2015 in letzter Instanz entschieden (Az. VI ZR 67/15, Abruf-Nr. 183690 ). |
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