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  • · Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht

    Krankenhausinfektionen: BGH erhöht Haftungsrisiko für Klinikärzte

    von FA für MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover

    | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Ärzten erstmals deutlich die Darlegungslast im Prozess auferlegt, wenn der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vorbringt ( Beschluss vom 16.08.2016, Az. VI ZR 634/15, Abruf-Nr. 188996 ). Das könnte eine Trendwende zulasten der Klinikärzte einläuten. Der folgende Beitrag erläutert, inwieweit Krankenhauskeime - z. B. Methicillin-resistente Staphylococcus aureus-Stämme (MRSA) - ein Haftungsrisiko bedeuten und was dagegen unternommen werden kann. |

    Sachverhalt

    In dem betreffenden Fall hatte ein Kfz-Meister gegen ein Krankenhaus geklagt. Wegen eines sogenannten Tennisarms konnte der Kläger seinem Beruf nicht mehr nachgehen. Nachdem konservative Maßnahmen wie Gipsbehandlung, Spritzen, Salbenverbände, Schmerzmittel und Krankengymnastik keine Besserung der Beschwerdesymptomatik brachten, stellten die Ärzte der Klinik die Indikation für einen operativen Eingriff, der dann auch durchgeführt wurde.

     

    Einen Monat später berichtete der Patient in der Sprechstunde der Klinik über anhaltende Schmerzen im rechten Ellenbogen. Die behandelnden Ärzte stellten eine deutliche Schwellung über der Ecksensorenplatte fest und empfahlen eine Revisionsoperation. Diese musste aufgrund akut starker Schmerzen und sichtbarer Eiterbildung notfallmäßig vorgenommen werden. Eine Untersuchung des entnommenen Abstrichs ergab, dass die Wunde mit dem Staphylococcus aureus infiziert war, der multisensibel auf Antibiotika reagierte. Die Beschwerdesymptomatik beim Patienten war trotz mehrerer weiterer Operationen nicht mehr in den Griff zu bekommen. Noch heute leidet der Patient unter einem Ruhe- und Belastungsschmerz.