· Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht
Neues Patientenrechtegesetz:Änderungen bei Information und Dokumentation
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de
| Das neue Patientenrechtegesetz führt nicht nur eine Pflicht zur Darlegung der Behandlungskosten ein (siehe Beitrag auf Seite 8), sondern verpflichtet auch zur Information des Patienten und zur Dokumentation bestimmter Unterlagen. Die wichtigsten Änderungen, die für die tägliche Praxis von Chefärzten relevant sind, erläutert dieser Beitrag. |
Aufklärungsunterlagen dem Patienten aushändigen
Für die Aufklärung soll nunmehr gesetzlich geregelt werden, dass dem Patienten alle Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, ausgehändigt werden müssen (§ 630e Abs. 2 S. 2 BGB). Da der Gesetzesentwurf ein Verlangen oder Auskunftsbegehren des Patienten nicht voraussetzt, werden ihm von sämtlichen unterzeichneten Formularen ungefragt Abschriften zu übergeben sein.
Information über mögliche Behandlungsfehler
Neu ins Gesetz implementiert werden soll auch eine ärztliche Informationspflicht bezüglich möglicher Behandlungsfehler. Hierzu ist im Gesetzesentwurf (§ 630c Abs. 2 S. 2 BGB) formuliert:
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