· Fachbeitrag · Arztrecht
Hätten Sie‘s gewusst? - Arzt muss Krankenkasse Komplikationen bei Piercing-Patienten melden
von Rosemarie Sailer, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht, Wienke & Becker - Köln, www.kanzlei-wbk.de
| Wer einen gewissen Körperkult pflegt und seine Haut mit Metall verziert sehen will, kann diesem Bedürfnis beinahe an jeder Straßenecke nachgehen. Piercing-Studios bieten an, Zunge, Ohrläppchen oder andere Körperteile durchzustechen und zu „verschönern“. Daneben gibt es auch das Branding (Verbrennungen), das Spalten der Zunge oder das Einbringen von Implantaten unter die Haut. Was muss der Arzt eigentlich beachten, wenn sich aufgrund solcher „Behandlungen“ Komplikationen einstellen und sich ihm ein Piercing-Patient zur Behandlung vorstellt? |
Hygiene bleibt oft auf der Strecke
Da so gut wie keine hochsensible Körperregion verschont bleibt und so mancher Piercer es bei der Hygiene nicht so genau nimmt, sind Entzündungen und Infektionen oft die Folge. Doch muss der Piercer den Kunden vor dem Eingriff aufklären? Und wer trägt z. B. die Behandlungskosten, wenn ein Piercing-Patient wegen Komplikationen behandelt werden muss?
Aufklärung und Einwilligung
Das Durchstechen von Körperteilen stellt ohne Zweifel eine rechtswidrige Körperverletzung dar. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Verletzte zuvor einwilligt. Allein die Zustimmung des Kunden stellt dabei aber noch keine wirksame Einwilligung dar, so das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 28.09.2006 (Az. 2 U 1145/06). Wirksam ist die Einwilligung nur, wenn der Betroffene in der Lage ist, die Risiken des Eingriffs zu erkennen und Nutzen und Schaden gegeneinander abzuwägen. Hierzu ist ein Laie von sich aus in der Regel nicht in der Lage.
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