· Fachbeitrag · Arztrecht (Teil 3)
Der Einsatz von Honorarärzten im Krankenhaus
von RA und FA für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, armedis.de
| Nachdem in einem ersten Beitrag ( CB 02/2020, Seite 11 ) die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erläutert wurde, die der Tätigkeit von Honorarärzten im Krankenhaus zukünftig enge Grenzen setzen wird, und in einem zweiten Beitrag ( CB 03/2020, Seite 6 ) der Frage nachgegangen wurde, welche Möglichkeiten für Krankenhäuser bestehen, weiterhin mit Honorarärzten zusammenzuarbeiten und welche Risiken ggf. damit verbunden sind, sollen nun im dritten Beitrag Ausnahmefälle dargestellt werden, bei deren Vorliegen die freiberufliche Tätigkeit von Ärzten im Krankenhaus möglich ist. |
Betriebsärztliche Tätigkeit im Krankenhaus
Bei einer betriebsärztlichen Betreuung von Beschäftigten eines Krankenhauses sieht das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in der fehlenden Einbindung in die Organisations- und Weisungsstruktur der Klinik ein mögliches Kriterium für die Ausübung einer selbstständigen betriebsärztlichen Tätigkeit (Urteil vom 26.06.2019, Az. L 2/12 R 233/17), obwohl diese grundsätzlich sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen selbstständiger ärztlicher Tätigkeit ausgeübt werden könne. Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Deutschen Rentenversicherung hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 21.01.2020, Az. B 12 R 31/19 B), weshalb das Urteil rechtskräftig ist.
Im entschiedenen Fall hatten sich der Betriebsarzt und die Klinik in einem sogenannten Betreuungsvertrag darauf verständigt, dass der Betriebsarzt für seine betriebsärztlichen Aufgaben einen monatlichen Pauschalpreis erhält. Im Rahmen des Vertrags hatte der Betriebsarzt Sprechstunden für die Mitarbeiter des Krankenhauses durchgeführt und deren Ergebnisse überwiegend im Anschluss daran in seiner eigenen Praxis dokumentiert. Darüber hinaus hatte er an den etwa alle drei Monate stattfindenden Sitzungen des sogenannten Arbeitsschutzausschusses des Krankenhauses teilgenommen und wurde etwa zweimal jährlich zu Besprechungen im Zusammenhang mit Begehungen im Auftrag der Berufsgenossenschaft hinzugezogen. Der Betriebsarzt konnte somit seine betriebsärztliche Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und war auch hinsichtlich der Durchführung der Sprechstunde nicht den Weisungen des Krankenhauses unterworfen. Soweit er zu vorgegebenen Terminen im Krankenhaus anwesend sein musste, ergab sich dies nicht aufgrund von Weisungen des Krankenhauses, sondern aufgrund der Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes. Eine Eingliederung in den Krankenhausbetrieb lag daher nicht vor, sodass von freiberuflicher Tätigkeit auszugehen war. Die Einnahmen aus seiner betriebsärztlichen Tätigkeit ließ der Arzt gemeinsam mit den sonstigen Einkünften aus seiner ärztlichen Tätigkeit in der Buchhaltung erfassen.
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