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  • · Fachbeitrag · Aufklärung

    Haftungsrecht: Was, wenn der Patient den ausländischen Arzt nicht versteht?

    | Laut Bundesärztekammer liegt die Zahl der in Deutschland gemeldeten ausländischen Ärztinnen und Ärzte bei derzeit rund 55.000 (Stand: 31.12.2018). Und obwohl nach der Bundesärzteordnung für die Erlangung der deutschen Approbation bzw. Berufserlaubnis neben den fachlichen Qualifikationen auch ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden müssen, wird hierbei vielerorts ‒ sicherlich auch aufgrund des herrschenden Fachkräftemangels ‒ offenbar ein Auge zugedrückt oder darauf vertraut, dass sich die Sprachbarriere durch die tägliche Arbeit bald von selbst auflösen wird. Diese Hoffnung kann jedoch zu einem großen Haftungsrisiko werden! |

    von RAin, FAin MedR Rosemarie Bernauer, LL.M., Wienke & Becker, Köln

    Aufklärung: Es gilt der Grundsatz der Verständlichkeit

    Insbesondere im Hinblick auf die Risikoaufklärung ist es unumgänglich, dass sich Arzt und Patient verstehen. Die jahrzehntelang durch Rechtsprechung und zuletzt § 630e Abs. 2 Nr. 3 BGB (Patientenrechtegesetz) geformten Aufklärungsgrundsätze würden völlig ins Leere laufen, wenn schon rein tatsächlich eine Verständigung nicht möglich sein sollte. Zwar bieten Aufklärungsbögen eine gewisse Hilfestellung, jedoch ersetzen sie nicht das mündliche Aufklärungsgespräch (lesen Sie dazu CB 11/2019, Seite 2). Auch muss es dem Arzt möglich sein zu erkennen, und durch Nachfrage zu überprüfen, ob der Patient Inhalt und Tragweite der Aufklärung verstanden hat und sich dabei auch am Alter und Intellekt des Patienten orientieren und die Aufklärung entsprechend anpassen. Dies kann nur gelingen, wenn der Arzt ausreichend gute Sprachkenntnisse hat und auch auf ungewöhnliche Nachfragen des Patienten entsprechend reagieren kann. Dabei gilt wie immer bei der Aufklärung: