· Fachbeitrag · Digitalisierung
Die Videoaufklärung ‒ Möglichkeiten und Grenzen im Klinikalltag
von RAin, FAin MedR Rosemarie Bernauer, LL.M., Wienke & Becker, Köln
| Die Coronakrise hat es gezeigt: Wenn es sein muss, geht plötzlich vieles auch digital. Die bereits seit einigen Jahren rechtlich mögliche Videosprechstunde erfährt dadurch gerade eine zunehmende Popularität bei Ärzten. Zwar spielt eine echte Fernbehandlung im stationären Bereich eine eher untergeordnete Rolle, für die Aufklärung jedoch bietet sich durch den Einsatz von Kommunikationsmedien ein echter Gewinn. Denn gerade die Aufklärung ist oft für Arzt und Patient mit langen Wartezeiten und ‒ bedingt durch COVID-19 ‒ einem erhöhten Ansteckungsrisiko verbunden, etwa durch den Kontakt mit anderen Patienten im Wartebereich. |
Rechtliche Zulässigkeit
Das Thema Telemedizin wurde in Deutschland in den vergangenen Jahren sehr kontrovers diskutiert und aus Sicht vieler Ärzte zu zögerlich angegangen. Daher war auch nie genau klar, was denn nun erlaubt ist und was nicht. Inzwischen ist die Rechtslage aber eindeutig: Seit der Novellierung der Musterberufsordnung der in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) im Mai 2018 haben ‒ mit Ausnahme von Brandenburg ‒ alle Landesärztekammern die Möglichkeit der ausschließlichen Fernbehandlung, d. h. der ärztlichen Behandlung und Beratung ohne vorherigen physischen Patientenkontakt, in ihre Berufsordnungen aufgenommen.
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„Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“ |
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