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  • · Fachbeitrag · Behandlungsvertrag

    Aufsuchen der Krankenhausambulanz begründet Vertrag des Patienten mit dem Chefarzt

    von RA, FA für MedR Dr. Tobias Scholl-Eickmann und RA Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Manche Krankenhausambulanzen werden vom Chefarzt und Direktor der Klinik geleitet, der zugleich das Liquidationsrecht für die dort erbrachten ambulanten Behandlungen hat. Sucht ein Patient eine solche Einrichtung auf, kommt ein Behandlungsvertrag mit dem Betreiber der Ambulanz und nicht mit dem Träger des Krankenhauses zustande. Dies gilt auch für die Behandlung von privat versicherten Patienten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist (Oberlandesgericht [OLG] Köln, Hinweisbeschluss vom 29.07.2016, Az. 5 U 27/16). |

    Sachverhalt

    Geklagt hatte ein privat versicherter Patient gegen den Träger eines Krankenhauses. Der Patient hatte die Chefarztambulanz der Klinik für Plastische Chirurgie zur Behandlung von Vernarbungen im Gesicht aufgesucht. Die Ambulanz befindet sich im Haus des Krankenhausträgers. Betreiber war der Direktor der Klinik für Plastische Chirurgie. Neben seiner Tätigkeit als angestellter Chefarzt besaß er das Liquidationsrecht für die in der Ambulanz erbrachten Behandlungsleistungen. Zwei Wochen nach Befunderhebung und Aufklärung unterzeichnete der Patient eine Einverständniserklärung für eine Behandlung per Laser und Hyaluronsäure. Diese Erklärung war auf einem Formular abgefasst, das auch der Krankenhausträger verwendet. Zusätzlich trug sie einen Aufkleber, der ausdrücklich auf eine Privatbehandlung hinwies. Ein nachgeordneter Arzt führte die Behandlung durch. Der Chefarzt stellte mehrere Rechnungen, die der Patient auch bezahlte. Im Verlauf der Behandlung stellten sich als Komplikationen bleibende Schwellungen im Gesicht des Patienten ein. Vor Gericht machte der Patient Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend. Das OLG Köln wies - wie die Vorinstanz - die Klage ab.

    Die Entscheidung

    Das OLG stellte klar, dass zwischen dem Patienten und dem Träger kein Behandlungsvertrag zustande gekommen ist. Es zog als Argumente die Zuständigkeitsregelung für die ambulante Behandlung von Patienten im Krankenhaus und die konkrete Behandlungsvereinbarung im vorliegenden Fall heran.