· Fachbeitrag · Berufs-/Weiterbildungsrecht
Weiterbildungszeugnis: Kein berufsgerichtliches Verfahren bei unkonkreten zeitlichen Angaben
von RA, FA für MedR Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Ein Weiterbildungszeugnis ist wie eine Willenserklärung nach der Sicht des Empfängers auszulegen. Fehlen Angaben zum zeitlichen Umfang der Weiterbildung, kann daraus nicht geschlossen werden, dass diese vollzeitig erfolgt ist. Die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen Ausstellens und Verwendens eines (vermeintlich) unrichtigen Weiterbildungszeugnisses gegen den weiterbildungsbefugten bzw. weiterzubildenden Arzt kommt daher nicht in Betracht. Dies hat das Landesberufsgericht (LBG) beim Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern am 24. August 2011 entschieden (Az: 11 O 43/11). |
Der Fall
Der als Universitätsprofesser tätige Pädiater Dr. X begann am 1. Juli 2006 eine Weiterbildung im Schwerpunkt Neonatologie. Nach der einschlägigen Weiterbildungsordnung ist die Weiterbildung grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Der weiterbildungsbefugte Arzt Dr. Y stellte Mitte 2008 ein Weiterbildungszeugnis aus, wonach Dr. X die Weiterbildung seit Juli 2006 im Rahmen einer Kooperation zwischen den Kliniken - seiner eigenen und der von Dr. X - absolviert habe, an denen beide Ärzte seinerzeit tätig gewesen seien. Dr. X sei an beiden Standorten mit der Behandlung von Neonaten, Frühgeborenen und untergewichtigen Frühgeborenen betraut gewesen. Konkretere Angaben zum zeitlichen Umfang enthielt das Zeugnis nicht.
Auf Nachfrage der Ärztekammer teilte Dr. Y mit, die Weiterbildung habe jedenfalls nicht in einem Umfang von 35 Wochenstunden stattgefunden. Die Ärztekammer leitete im Weiteren berufsgerichtliche Verfahren gegen Dr. X und Y ein wegen Ausstellens bzw. Verwendens eines (vermeintlich) unrichtigen Weiterbildungszeugnisses: Das Zeugnis erwecke den Eindruck, die Weiterbildung sei ganztägig erfolgt. Das Berufsgericht lehnte die Eröffnung des Verfahrens ab. Diese Entscheidung bestätigte nunmehr das LBG.
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