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MB begrüßt EuGH-Urteil zu Bereitschaftsdienstzeiten
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut unmissverständlich klargestellt, dass Bereitschaftsdienst nach dem EU-Arbeitszeitrecht als Arbeitszeit anzusehen ist. In dem am 21.02.2018 veröffentlichten Urteil zum Fall eines belgischen Feuerwehrmanns erteilt der Gerichtshof zugleich allen Versuchen einer willkürlichen Neubewertung des Begriffs „Arbeitszeit“ eine deutliche Absage (Rechtssache C 518/15). „Der Europäische Gerichtshof hat in ungewöhnlich deutlichen Worten all jene in die Schranken gewiesen, die am Arbeitszeitbegriff herummanipulieren und Bereitschaftsdienste neu definieren wollen. Wir begrüßen das Urteil des Gerichtshofs sehr. Es kommt zur richtigen Zeit“, sagte Dr. Andreas Botzlar, 2. Vorsitzender des Marburger Bundes (MB). |
Nach dem Urteil ist es den EU-Mitgliedstaaten nicht gestattet, eine weniger restriktive Definition des Begriffs „Arbeitszeit“ beizubehalten oder einzuführen als die in Artikel 2 der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Der Richtlinie zufolge ist Arbeitszeit „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“.
Das Gericht bestätigt die gültige Definition von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften, wie sie auch in den vom MB verhandelten Tarifverträgen für angestellte Ärztinnen und Ärzte zum Ausdruck kommt. Nach dem Urteil ist die Zeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers innerhalb einer bestimmten Zeitspanne Folge zu leisten, ausdrücklich als Arbeitszeit anzusehen. „Wer außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit auf Abruf seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht, ist erheblich in seiner Tagesplanung eingeschränkt. Hier darf es keine rechtlichen Schlupflöcher geben“, bekräftigte Botzlar.