· Fachbeitrag · Berufsrecht
BSG-Urteil zur Anstellung im „eigenen“ MVZ ‒ Ende eines beliebten Gestaltungsmodells?
von RAin, FAin MedizinR Dr. Christina Thissen, Kanzlei Voß.Partner, Münster voss-medizinrecht.de
| Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 26.01.2022 (Az. B 6 KA 2/21 R) ein viel beachtetes Urteil zum Thema Anstellung von Gesellschaftern in „ihrem eigenen“ Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) gesprochen. |
Sachverhalt und Entscheidung
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt waren zwei Ärzte jeweils mit vollem Versorgungsauftrag zugelassen. Sie gründeten eine MVZ-GbR, an der sie zu jeweils 50 Prozent als Gesellschafter beteiligt waren und bei der sie gemeinsam die Geschäftsführung übernahmen. Gesellschafterbeschlüsse mussten einstimmig getroffen werden. Die beiden Ärzte wollten im Modell des Verzichts zugunsten einer Anstellung in ihrem MZV auch ärztlich tätig werden. Der Zulassungsausschuss lehnte die Genehmigung aber u. a. mit der Begründung ab, dass jeder Gesellschafter die Kündigung seines eigenen Anstellungsvertrags aufgrund seiner im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Rechte jederzeit verhindern könne. Dies entspreche nicht den Vorgaben aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht an ein Anstellungsverhältnis, sodass von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen sei.
Das MVZ klagte in erster Instanz zunächst erfolgreich auf Erteilung der Anstellungsgenehmigungen. Im Rahmen einer Sprungrevision hob das BSG die erstinstanzliche Entscheidung aber auf und argumentierte im Wesentlichen auf Grundlage der Entstehungshistorie der Regelungen zu Anstellungen von Ärzten und zu Gründungsvoraussetzungen für MVZ. Maßstab sei nicht nur das Vertragsarztrecht, sondern auch das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.
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