· Fachbeitrag · Berufsrecht
Chefarzt darf Lehrbefugnis und außerplanmäßige Professur an staatlicher Uni trotz weiterem Lehrauftrag an Privatuni behalten
von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de
| Manche Chefärzte, die einen Lehrauftrag mit außerplanmäßiger Professur an einer staatlichen Uni innehaben, sind zusätzlich als Professoren an privaten Hochschulen tätig. In solchen Fällen darf die staatliche Uni die Lehrbefugnis und die außerplanmäßige Professur nicht widerrufen (Verwaltungsgericht [VG] Ansbach, Urteil vom 30.11.2017, Az. AN 2 K 16.01155). |
Sachverhalt
Ein Chefarzt hatte gegen seinen früheren Arbeitgeber, eine Universität in Bayern, geklagt. 9 Jahre, nachdem er am Universitätsklinikum einen Lehrauftrag mit außerplanmäßiger Professur erhalten hatte, dem er aus seiner neuen Position als Chefarzt einer Klinik eines kommunalen Krankenhauses nachkam, hatte er zusätzlich eine Tätigkeit als Universitätsprofessor an einer Privatuniversität mit Sitz in Österreich und deutschem Medizincampus an seiner Arbeitsstätte angenommen. Das beklagte Universitätsklinikum sah darin eine Pflichtenkollision und widerrief die außerplanmäßige Professur und den Lehrauftrag. Das Gericht gab dem Chefarzt Recht.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Gerichts war die vom beklagten Universitätsklinikum getroffene Entscheidung zunächst ermessensfehlerhaft: Das Klinikum habe die Entscheidung getroffen, ohne die Auswirkungen auf die eigene Lehrkapazität und die damit verbundene Zahl an Studienplätzen zu berücksichtigen. Zudem kollidierte die Lehrtätigkeit des Chefarztes an der österreichischen Privatuni nicht mit den Pflichten als Professor am staatlichen Universitätsklinikum. Zwar sei nach dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) einem Lehrbeauftragten die Annahme eines weiteren Lehrauftrags an einer anderen Hochschule nicht gestattet. Eine in Deutschland ansässige Franchise-Privatuni mit Sitz des Franchisegebers in Österreich sei aber keine „andere Hochschule“ i. S. d. BayHSchPG. Auch umfasse der von der Privatuni vergebene Titel „Universitätsprofessors“ nicht dieselbe Rechtsstellung wie der Titel eines deutschen Universitätsprofessors. Zudem erlösche der Professorentitel an der Privatuni mit Ende der Lehrtätigkeit, der deutsche Professorentitel nicht.
Schließlich gefährde die Tätigkeit des Chefarztes an der Privatuni weder die Erfüllung der staatlichen Lehrbefugnis noch sonstiger öffentliche Interessen: Weder untergrabe die Nebentätigkeit des Chefarztes die Ausbildung der Studierenden im beklagten Universitätsklinikum noch sei die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet, womit die staatliche Uni den Entzug der Lehrbefugnis begründet hatte. Daher scheide ein Widerruf des Lehrauftrags aus.
FAZIT | Eine von extern wahrgenommene Lehrtätigkeit an einer staatlichen Uni und eine weitere Lehrtätigkeit an einer medizinischen Privatuni die mit dem Krankenhaus in dem der Chefarzt tätig ist, kooperiert, sind unter bestimmten Bedingungen sehr wohl vereinbar. Betroffene Chefärzte sollten sich durch anderslautende Äußerungen der staatlichen Unis nicht verunsichern lassen, sondern auf dieses Urteil verweisen. Dennoch sind Chefärzte gut beraten, wenn sie nach Möglichkeit Einvernehmen mit der Uni herstellen, bevor sie neue Lehraufträge übernehmen. Dies kann lästige Rechtsstreitigkeiten vermeiden. |