· Fachbeitrag · Berufsrecht
LSG Hessen: Verpflichtung ermächtigter Ärzte zum ärztlichen Bereitschaftsdienst rechtswidrig
von RAin Anke Vorrink, LL.M., Kanzlei Klostermann pp., Bochum, www.klostermann-rae.de
| Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) darf ermächtigte Krankenhausärzte nicht zum ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichten. Mit dieser Entscheidung hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen das Urteil der Vorinstanz kassiert und einem leitenden Oberarzt Recht gegeben (LSG Hessen, Urteil vom 14.12.2016, Az. L 4 KA 18/15). Die unterlegene KV Hessen hat inzwischen Revision beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. |
Sachverhalt
Ein leitender Oberarzt einer Klinik für Urologie, der zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt war, hatte gegen einen Bescheid der KV Hessen geklagt. Aus diesem ergab sich, dass auch ermächtigte Krankenhausärzte zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet seien. Die KV stützte sich auf § 3 der von ihr erlassenen Bereitschaftsdienstordnung (BDO). Danach sollen ermächtigte Krankenhausärzte im Umfang von 25 Prozent ihres Versorgungsauftrags am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen. Im konkreten Einzelfall behielt sich die KV vor, einen höheren Teilnahmeumfang festzulegen. Das LSG Hessen sah diese Regelung als unwirksam an.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Gerichts verstößt die streitgegenständliche Regelung in der BDO gegen höherrangiges Recht. Zwar räume das BSG den KVen grundsätzlich bei der Ausgestaltung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes einen weiten Gestaltungsspielraum ein (BSG, Urteil vom 06.09.2006, Az. B 6 KA 43/05 R). Die KV überschreite aber diesen Gestaltungsspielraum, indem sie auch ermächtigte Krankenhausärzte grundsätzlich zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichte. Die Vorgaben des Gesetzgebers zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst seien in erster Linie am Status des Vertragsarztes in freier Praxis ausgerichtet.
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