· Fachbeitrag · Bestechung und Bestechlichkeit
Antikorruptionsgesetz: Erste Auswirkungen auf Verträge zwischen Ärzten und Krankenhäusern?
von Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeits- und für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de
| Der Bundestag hat am 14. April 2016 den Gesetzentwurf zur Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen angenommen. Voraussichtlich wird der Bundesrat schon am 13. Mai 2016 darüber befinden, sodass das Gesetz Mitte dieses Jahres in Kraft treten kann. Damit könnten einige in der Praxis vorkommende Vertragsgestaltungen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten demnächst strafrechtlich relevant werden. |
Die neuen Straftatbestände
Von besonderer Bedeutung für Ärzte und Krankenhäuser sind folgende, auszugsweise zitierte Regelungen aus den neuen Straftatbeständen. Für Ärzte: „Wer als Angehöriger eines Heilberufs (…) im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er (…) bei der Zuführung von Patienten (…) einen anderen im (…) Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt, wird (…) bestraft.“ (§ 299a StGB). Eine vergleichbare Strafdrohung für Krankenhäuser enthält § 299b StGB: „Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er (…) bei der Zuführung von Patienten (…) ihn oder einem anderen im (u…) Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird (…) bestraft.“
Wo kann es jetzt kritisch werden?
Chefärzte stehen seit Jahren unter teilweise erheblichem Konkurrenzdruck durch niedergelassene Ärzte, die ebenfalls am Krankenhaus tätig werden, um dort eigene Patienten zu operieren. Nachdem viele Krankenhausträger zunächst mit solchen Ärzten Honorararztverträge geschlossen und die niedergelassenen Ärzte auf der Grundlage dieser Honorararztverträge allgemeine Krankenhausleistungen und ärztliche Wahlleistungen zu relativ „großzügigen“ Bedingungen abgerechnet haben, sind viele dieser Honorararztverträge zwischenzeitlich auf Anstellungsverträge umgestellt worden. Hintergrund dafür ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Oktober 2014 (Az. III ZR 85/14, Abruf-Nr. 144357), in dem der BGH klargestellt hat, das Honorarärzte nach dem KHEntgG nicht berechtigt sind, ärztliche Wahlleistungen abzurechnen.
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