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  • 04.02.2021 · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Kein Haftungsanspruch nach Keiminfektion

    | Weil es absolute Keimfreiheit in Krankenhäusern nicht gibt, kann für Keimübertragungen, die sich aus nicht beherrschbaren Gründen und trotz Einhaltung der gebotenen hygienischen Vorkehrungen ereignen, keine Entschädigung verlangt werden. An den Vortrag eines Patienten, der glaubt, Opfer von Hygienedefiziten geworden zu sein, sind hohe Anforderungen zu stellen (Landgericht [LG] Flensburg, Urteil vom 08.09.2020, Az. 3 O 375/14). |