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  • · Fachbeitrag · Chefarzt-Vertrag

    Unter der Lupe: Der Dienstvertrag des Chefarztes (Teil 6)

    von Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de

    | Teil 6 der Beitragsreihe befasst sich mit der in den meisten Chefarzt-Verträgen enthaltenen Passage, wonach Chefärzte vom Krankenhaus vereinbarte wahlärztliche Leistungen erbringen müssen. Da es sich hierbei um Leistungen des Krankenhauses handelt, kann der Träger den Chefarzt als seinen Angestellten arbeitsvertraglich hierzu verpflichten. Der Beitrag zeigt, was der Chefarzt hierzu wissen muss. Nicht untersucht wird die vorgelagerte Frage, ob der Klinikträger überhaupt befugt ist, privat zu liquidieren (vgl. hierzu CB 05/2015, S. 13 und CB 12/2014, S. 16 ). |

    Die Klausel im Chefarzt-Vertrag

    Eine typische Klausel, die der Verfasser aus einem ihm vorliegenden Chefarzt-Vertrag entnommen hat, lautet wie folgt:

     

    • Original-Klausel

    „Vom Krankenhaus vereinbarte, gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen erbringt der Chefarzt Dr. (...) nach Maßgabe der GOÄ in der jeweils gültigen Fassung. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt diese Aufgabe des Chefarztes sein ständiger ärztlicher Vertreter oder ein von der Geschäftsführung oder dem Krankenhausdirektor bestimmter Facharzt.“