· Fachbeitrag · Chefarztvertrag
Problemklauseln in Chefarztdienstverträgen: Lassen Sie sich nicht „über den Tisch ziehen“!
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
| Bei Vertragsverhandlungen über den Abschluss von Chefarztdienstverträgen sollte es das Ziel beider Vertragspartner sein, den Vertrag so zu gestalten, dass sich beide darin „wiederfinden“ können. Erfahrungsgemäß kann nur so eine Grundlage für eine langfristige Zusammenarbeit gefunden werden. Leider wird dieser Grundsatz in der Praxis nicht immer beachtet, wie die nachfolgend erläuterten beiden Beispiele zeigen. |
1. Problemklausel bei Ermächtigung des Chefarztes
In einem Chefarztvertrag, der dem Verfasser zur Prüfung vorlag, hieß es: „Der Arzt ist verpflichtet, auf Anweisung des Krankenhausträgers einen Antrag zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen einer Ermächtigung zu stellen. Der Umfang der zu beantragenden Ermächtigung wird von Seiten des Krankenhausträgers im Benehmen mit dem Arzt festgelegt. (...)“
Die Formulierung „im Benehmen“ bedeutet in der Sprache der Juristen, dass sich Krankenhausträger und Chefarzt über den Umfang der Ermächtigung nicht einigen müssen. Konkret bedeutet das: Der Krankenhausträger muss zunächst eine Stellungnahme des Chefarztes zum Umfang der Ermächtigung einholen, diese entgegennehmen und sich anschließend um einen Konsens mit ihm bemühen. Wenn dieser Konsens nicht herbeigeführt werden kann, kann der Krankenhausträger allein entscheiden.
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