· Fachbeitrag · Chefarztvertrag
Sind Wegzeiten länger als 20 Minuten mit Rufbereitschaft vereinbar?
beantwortet von RA, MedR und ArbR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de
| FRAGE: „Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag zu Wegzeiten und Rufbereitschaft gelesen (CB 03/2022, Seite 10 ff.). Allerdings irritiert mich das Fazit: Zunächst belegen Sie sehr eindrücklich, dass eine enge räumliche Bindung und entsprechende knappe Zeitvorgaben mit dem Wesen einer Rufbereitschaft nicht vereinbar sind. Im Fazit erklären Sie dann, dass Wegzeiten länger als 20 Minuten eine unbillige Weisung des Arbeitgebers darstellen. Wie passt das zusammen?“ |
Antwort: Die „längeren Wegzeiten“ im Fazit des o. g. Beitrags sind keine Vorgabe des Arbeitgebers, sondern durch die Wahl des Aufenthalts-/Wohnorts verursacht, sodass es unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung faktisch bedeuten dürfte: Wenn der Wohnort mehr als 20 Minuten vom Einsatzort entfernt ist, ist die Anordnung von Rufbereitschaft eine unbillige Weisung des Arbeitgebers.
Bei der Wahl des Wohnorts ist der Arbeitnehmer i. d. R. frei. Ausnahme: Der Arbeitsvertrag enthält eine wirksame Wohnsitzklausel (nicht unüblich in Chefarztverträgen).
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