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  • · Fachbeitrag · Compliance

    Die Pflicht des Chefarztes zur Überwachung der Mitarbeiter

    von RA, FA MedR und SozR Babette Christophers LL.M., christophers.de

    | Chefärzten obliegt die fachmedizinische Aufsicht über die nachgeordneten ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeiter. Sie haben u. a. dafür Sorge zu tragen, dass klare Zuständigkeits- und Vertretungsregeln gelten und bekannt sind, dass Operationspläne befolgt werden und dass eine ordnungsgemäße Aufklärung stattfindet. Sie müssen demzufolge darauf achten, dass die Arbeitsteilung funktioniert ‒ zum einen innerhalb der ärztlichen Hierarchie und zum anderen zwischen dem ärztlichen und dem nichtärztlichen Bereich. Jeder Chefarzt muss folglich Risikobereiche erkennen und versuchen, Fehler zu vermeiden, die hieraus entstehen könnten. Es ist also Vorsorge notwendig. |

    Beispiel 1: Auffälligkeiten bei einem Mitarbeiter

    Ein Oberarzt ist häufig krank. Er vernachlässigt sein Äußeres und wirkt häufig fahrig und abwesend. Klare Indizien für eine Suchterkrankung wie eine „Alkoholfahne“, Zittern oder unsicherer Gang liegen aber nicht vor. Auch konnten bisher keine Unregelmäßigkeiten bei der Behandlung der Patienten festgestellt werden, sind aber zu befürchten. Was ist also zu tun?

     

    Auch wenn keine klaren Anzeichen für eine Erkrankung vorliegen, hat der Chefarzt eine Überwachungspflicht. Er sollte also sichergehen, dass der Kollege seine Aufgaben pflichtgemäß erfüllen kann. Ist der Oberarzt dazu nicht in der Lage und ist das in ihn gesetzte Vertrauen erschüttert, muss der Chefarzt handeln und dies dokumentieren, um dem Vorwurf eines Organisationsverschuldens zuvorzukommen (lesen Sie hierzu auch den Beitrag „Organisationsverschulden als Haftungsgrund: Wie kann der Chefarzt vorbeugen?“ im CB 12/2011, Seite 1 sowie „Klinik lässt alkoholkranken Belegarzt weiter operieren: 250.000 Euro Schmerzensgeld“ im CB 04/2019, Seite 13).