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  • 07.08.2019 · Fachbeitrag · Datenschutz

    Artikel 26 DSGVO – gemeinsame Verantwortung für die Datenverarbeitung

    | Das Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat Ende Mai 2018 bei Ärzten und Krankenhäusern für viel Unruhe gesorgt. Seitdem ist zwar weitgehend Ruhe eingekehrt. Es besteht aber kein Grund „Entwarnung“ zu geben. Praktische Anwendung findet die DSGVO z. B. bei Kooperationen zwischen Krankenhäusern. So regelt Artikel 26 Abs. 1 DSGVO den Fall, dass zwei oder mehrere Personen gemeinsam die Zwecke und die Mittel zur Datenverarbeitung festlegen. Sie sind dann auch gemeinsam für die Datenverarbeitung und die Information der Patienten verantwortlich. |