· Fachbeitrag · Teleradiologie
Diese Inhalte sollte ein Vertrag zwischen Krankenhaus und Teleradiologen mindestens umfassen
von RA, FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, armedis.de
| Arbeitet ein Krankenhaus mit einem Teleradiologen zusammen ( CB 10/2024, Seite 12 ), wird dafür ein Vertrag benötigt. Bei der Gestaltung des Vertrags kommt es stark auf den Einzelfall an und in welchem Umfang teleradiologische Leistungen nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG erbracht werden sollen. Die folgenden Ausführungen umfassen nur die Inhalte des Vertrages, die in jedem Fall beachtet werden müssen. Im Einzelfall können sich weitere Verpflichtungen ergeben. |
Leistungsumfang
An erster Stelle sind die Leistungen zu definieren, die der Teleradiologe übernehmen soll (CT, MRT). Weiterhin sind die vertraglichen Pflichten des Teleradiologen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zu definieren.
Qualität der Bildübertragung
Bei der Teleradiologie findet eine Bildübertragung vom Krankenhaus zum Teleradiologen statt. Diese Bildübertragung muss einwandfrei funktionieren, damit die Leistungs erbracht werden kann. Es bedarf deshalb einer Regelung, wer für die Qualität der Bildübertragung haftet und eine Abgrenzung der Verantwortlichkeiten. Üblicherweise hat die Auftraggeberin für die Qualität der Bildübertragung zu sorgen.
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