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  • · Fachbeitrag · Dokumentation

    Kopien der Patientenakte gibt es künftig gratis ‒ so setzen Sie die EuGH-Entscheidung um

    von RA, FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, armedis.de

    | Müssen Patienten für eine Kopie ihrer Patientenakte zahlen oder nicht? Bisher war die Rechtslage nicht eindeutig: Während nach dem Patientenrechtegesetz eine Herausgabe gegen Entgelt möglich ist, sieht die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine unentgeltliche Herausgabe vor. Welche der beiden Normen nun Vorrang hat, hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden. Das Urteil: Nach der DSGVO hat der Patient das Recht, eine erste Kopie der Patientenakte zu erhalten, ohne dass ihm dafür zusätzliche Kosten entstehen und ohne dass er sein Verlangen begründen muss (Urteil vom 26.10.2023, Az. C ‒ 307/22). Wie Sie das Urteil in der Praxis umsetzen, erklärt dieser Beitrag. |

    Welche Norm hat Vorrang? Der BGH ruft den EuGH an

    Nach dem Patientenrechtegesetz ‒ §§ 630f, 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ‒ ist jeder Behandler verpflichtet, zum Zwecke der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Patienten ist auf Verlangen Einsicht in ihre Patientenakte zu gewähren, zudem können sie elektronische Abschriften verlangen. Nach § 630g Abs. 2 S. 2 BGB kann der Behandler, wenn der Patient Kopien verlangt, sich dies bezahlen lassen. Nach Art. 15 Abs. 3 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) müsste der Behandler dem Patienten die Kopien kostenlos zur Verfügung stellen.

     

    Der Gesetzgeber hatte das Verhältnis zwischen dem europaweit geregelten Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO und der Regelung des § 630g Abs. 2 S. 2 BGB nicht geklärt. Daher lag dem BGH die Frage vor, ob der unionsrechtliche Anspruch des Patienten auf kostenfreie Überlassung einer ersten Kopie seiner in der Patientenakte verarbeiteten personenbezogenen Daten überwiegt oder die Möglichkeit einer Beschränkung dieses Anspruchs durch eine nationale Regelung wie in § 630g Abs. 2 BGB. Diese Frage hat der BGH dem EuGH vorgelegt. Den Vorlagebeschluss des BGH wird man so verstehen müssen, dass der Senat von einem Vorrang des bundesdeutschen Rechts, d. h. der kostenpflichtigen Herausgabe, ausgegangen ist.