· Fachbeitrag · Datenschutz
„Recht auf Vergessenwerden“ vs. Aufbewahrungspflicht: So wenden Sie Art. 17 DSGVO richtig an
von RA, FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte, Hannover, armedis.de
| Gemäß Art. 17 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dürfen Patienten in bestimmten Fällen verlangen, dass ihre personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden. Ausnahmen bestehen, falls die Datenverarbeitung einem der in Art. 17 Abs. 3 DSGVO bestimmten Zwecke dient. In welchen Fällen Sie als Chefarzt dem Ersuchen auf Löschung nachkommen müssen, erläutert dieser Beitrag. In Krankenhäusern unter kirchlicher Trägerschaft gilt i. d. R. das kirchliche Datenschutzrecht, das der DSGVO stark ähnelt. Daher beschränkt sich dieser Beitrag auf die DSGVO. |
Das Recht des Patienten auf Löschung (Art. 17 Abs. 1 DSGVO)
Der Rechtsanspruch einer von der Datenverarbeitung betroffenen Person gegenüber dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen auf Löschung ist in Art. 17 Abs. 1 DSGVO geregelt. Bezogen auf den Rechtsanspruch von Patienten gegenüber dem Krankenhausträger und/oder (Chef-)Arzt kommen i. d. R. zwei Fälle in Betracht.
Die Daten sind nicht mehr notwendig (Art. 17 Abs. 1a DSGVO)
Ein Löschungsanspruch des Patienten besteht, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Löschung ist dabei die Unkenntlichmachung gespeicherter personenbezogener Daten.
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