· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Fall 10: Wer haftet, wenn der Patient nicht „hört“?
| Alltag im Krankenhaus: Ein Patient „hört“ nicht auf die Anweisungen des Arztes und handelt eigenmächtig. So ändern manche Patienten z. B. ohne Rücksprache die vom Arzt verordnete Medikation oder verlassen die Klinik entgegen ärztlichem Rat. Ob und wie der Arzt in solchen Fällen haftet, klärt für Sie Rosemarie Sailer, Fachanwältin für Medizinrecht. |
Gesetzliche Mitwirkungspflicht des Patienten
Nicht nur den Arzt treffen im Behandlungsverhältnis umfangreiche Pflichten, auch der Patient muss seinen Beitrag zum Behandlungserfolg leisten. Durch § 630c Abs. 1 BGB (Patientenrechtegesetz) wird er zur Mitwirkung verpflichtet. Dort heißt es: „Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.“ Unter dem Stichwort „Compliance“ muss der Patient also den ärztlichen Rat befolgen und darf keine eigenmächtigen Entscheidungen treffen, die den Behandlungserfolg gefährden könnten.
Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich bei Verstößen?
Die therapeutische Mitwirkungspflicht wird dem Patienten zwar durch das Gesetz auferlegt, allerdings ist seine Mitwirkung am Behandlungserfolg weder einklagbar noch erzwingbar. Rechtlich handelt es sich nämlich „nur“ um eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Konsequenz hieraus: Der Arzt kann den Patienten nur bitten, sich gemäß seiner Anweisung zu verhalten; rechtlich zwingen kann er ihn jedoch nicht.
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