· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Fall 12: Neues Behandlungsverfahren aus den USA - ambulant verboten, in der Klinik erlaubt?
| Ein Chefarzt überlegt zusammen mit der Klinikleitung, in seiner Abteilung ein neues Behandlungsverfahren zu etablieren, das aus den USA kommt. In der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ist dieses Verfahren (noch) nicht zugelassen. Kürzlich hat ihm aber ein Kollege berichtet, dass ein neuartiges Behandlungsverfahren eher im stationären als im ambulanten Bereich zulässig sein soll. Dies hänge mit den unterschiedlichen Vergütungssystematiken zusammen. Stimmt das? Für die CB-Leser löst Fachanwalt für Medizinrecht Rainer Hellweg diesen Fall aus der Praxis. |
Unterschiedliche Vergütungssystematik
Ja, tatsächlich gibt es völlig unterschiedliche Vergütungssystematiken im ambulanten und stationären Bereich. Dies betrifft insbesondere neuartige Behandlungsmethoden.
Ambulant: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Für den ambulanten vertragsärztlichen Sektor gilt ein sogenanntes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 135 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V). Dies bedeutet: Vom Grundsatz her ist erst einmal alles verboten - es sei denn, der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Behandlungsmethode als zulässig und abrechnungsfähig anerkannt. Erst dann wird die Methode in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.
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