· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Honorararzt-Urteil des BGH: Kann jetzt keiner mehr abrechnen?
| Ein Chefarzt in der Anästhesie verfügt über ein eigenes Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen. Jetzt tritt die Klinikleitung an ihn heran und weist darauf hin, dass infolge der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) keine Wahlleistungsvereinbarungen mehr mit Privatpatienten abgeschlossen und keine Privatrechnungen mehr gestellt werden dürften. Der Grund: Die Operationen in der Klinik seien bis dato durch freiberufliche Honorarärzte durchgeführt worden. Ist dies richtig? Dr. Rainer Hellweg, Fachanwalt für Medizinrecht, löst diesen kniffligen Fall. |
Chefarzt: „Ich muss nicht für Fehler der Klinikleitung büßen“
Wegen fehlender Einnahmen aus der Privatliquidation hätte der Chefarzt erhebliche Einnahmeausfälle. Er ist verärgert und meint, es könne ja wohl nicht zu seinen Lasten gehen, wenn die Klinikleitung über Jahre mit Honorarärzten als Chirurgen arbeitet und dieses „Geschäftsmodell“ jetzt geplatzt sei.
Einnahmeeinbußen befürchten auch die chefärztlichen Kollegen aus der Pathologie und aus dem Institut für Labormedizin. Diese haben zwar kein eigenes Liquidationsrecht, erwarten aber, dass ihre Beteiligungsvergütung wegen des Ausbleibens von Privat- bzw. Wahlleistungspatienten gefährdet ist.
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